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Abwesenheit/Nichterreichbarkeit/Urlaub

Allgemeines

Als Leistungsberechtigte oder Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) müssen Sie für Ihr Jobcenter an Werktagen erreichbar sein. Das bedeutet, dass Sie auf Nachrichten und Schreiben Ihres Jobcenters sofort reagieren und kurzfristig Termine wahrnehmen können. Wenn Sie für Ihr Jobcenter nicht erreichbar sind, ohne dass Sie dies im Vorfeld abgesprochen haben, kann dies dazu führen, dass Sie das Bürgergeld für die Zeit, in der Sie nicht erreichbar waren, zurückzahlen müssen. Die Regelungen zur Erreichbarkeit gelten für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren, sofern sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Besondere Hinweise zum Aufenthalt innerhalb des näheren Bereichs

  • Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn Sie mit einer einfachen Wegstrecke von zweieinhalb Stunden die für Sie zuständige Dienststelle Ihres Jobcenters erreichen können. Wenn Sie vorübergehend innerhalb des näheren Bereichs woanders wohnen, müssen Sie Ihrem Jobcenter rechtzeitig die Anschrift, unter der Sie zu erreichen sind, mitteilen.

  • Sind Sie vorübergehend nicht zu erreichen, weil Sie zum Beispiel vergessen haben Ihre neue Adresse mitzuteilen, kann das dazu führen, dass Leistungen zurückgefordert werden, auch wenn Sie sich tatsächlich im näheren Bereich aufgehalten haben.

Besondere Hinweise zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs

  • Sie können sich in der Regel bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des näheren Bereichs aufhalten und weiterhin Bürgergeld erhalten, wenn Sie dies im Vorfeld mit Ihrem Jobcenter abgesprochen haben und das Jobcenter zugestimmt hat, dass Sie für den gewünschten Zeitraum nicht erreichbar sein müssen. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die länger als 3 Wochen dauern, kann in bestimmten Fällen ebenfalls zugestimmt werden.

  • Damit das Jobcenter der Nichterreichbarkeit zustimmen kann, prüft es vorher, ob in dem geplanten Zeitraum möglicherweise wichtige Termine, wie zum Beispiel Vorstellungsgespräche oder Weiterbildungsmaßnahmen anstehen. Ist dies nicht der Fall, stimmt das Jobcenter in der Regel der Nichterreichbarkeit zu.

  • In manchen Fällen der Nichterreichbarkeit ist es erforderlich, dass Sie beim Jobcenter eine Kontaktmöglichkeit hinterlegen, unter der Sie in der Zeit der erlaubten Abwesenheit erreichbar sind. Solange diese Kontaktmöglichkeit nicht hinterlegt wird, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen.

  • Bei Nichterreichbarkeit an einem Samstag, Sonntag und/oder Feiertag benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Jobcenters. Sie müssen aber sicherstellen, dass Sie Mitteilungen und Aufforderungen vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis nehmen können.
  • Bitte informieren Sie Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner im Vorfeld, wenn Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder in vergleichbarem Umfang anderweitig erwerbstätig sind und ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten. In diesen Fällen gelten für Sie dann besondere Regelungen für die Zeiten der Nichterreichbarkeit.

  • Wenn Sie gleichzeitig Arbeitslosengeld und Bürgergeld bekommen, dann entscheidet die Agentur für Arbeit, ob sie einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zustimmt. Wenden Sie sich daher in diesen Fällen an die für Sie zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit, um anzufragen, ob einer Nichterreichbarkeit zugestimmt wird. Bei Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Nichterreichbarkeit gilt diese automatisch auch für den Bezug des Bürgergelds.

  • Wenn Sie bereits im gleichen Kalenderjahr Arbeitslosengeld bezogen haben und sich während dieser Zeit außerhalb des näheren Bereichs aufgehalten haben, werden diese Abwesenheitszeiten zu den aktuellen Abwesenheitszeiten dazu gezählt.

  • Falls Sie sich länger als genehmigt außerhalb des näheren Bereichs aufhalten, entfällt Ihr Leistungsanspruch für die Zeit nach der genehmigten Abwesenheit. Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall möglicherweise zu viel gezahlte Leistungen zurückzahlen müssen.

  • Für Zeiten in denen Sie ohne Zustimmung des Jobcenters nicht erreichbar sind und in denen Sie daher keinen Anspruch auf Leistungen haben, besteht auch keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass Sie sich für diesen Zeitraum selbst um Ihre Versicherung kümmern und diese möglicherweise auch selbst bezahlen müssen.

Antrag stellen

Den Antrag können Sie 3 Monate vor geplanter Abwesenheit stellen. Setzen Sie sich bitte rechtzeitig (in der Regel
spätestens 5 Werktage vor der geplanten Abwesenheit) im Voraus mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem
persönlichen Ansprechpartner in Verbindung, wenn Sie planen, sich außerhalb des näheren Bereichs aufzuhalten oder
wenn Sie aus anderen Gründen innerhalb oder außerhalb des näheren Bereichs vorübergehend nicht erreichbar sind.

Weitere Informationen, wann sie Abwesenheit beantragen müssen und was dabei zu beachten ist, können Sie dem Hinweisblatt entnehmen.

Sie können Ihren Antrag auf Abwesenheit schnell und unkompliziert online in ihrem jc.digital Account beantragen.

Haben Sie keinen jc.digital Account können Sie hier den Antrag downloaden und ausfüllen.

Haben Sie Ihren Antrag bereits ausgefüllt, können Sie diesen hier direkt an Ihr Jobcenter senden.

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Antrag Abwesendheit

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Informationsblatt zur Erreichbarkeit

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