Mietkosten
Mietkosten werden beim Bürgergeld als Kosten für Unterkunft und Heizung benannt.
Mietkosten werden als Bedarf anerkannt, wenn sie angemessen sind.
Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Wohnung ist die Wohnraumgröße und der Mietpreis zu beurteilen.
Bei der Beurteilung, welche Wohnraumgröße angemessen ist, sind in Nordrhein-Westfalen folgende Werte aus den Wohnraumnutzungsbestimmungen maßgebend:
1-Personen Bedarfsgemeinschaft: | 50 m² |
|---|---|
2-Personen Bedarfsgemeinschaft: | 65 m² |
3-Personen Bedarfsgemeinschaft: | 80 m² |
4-Personen Bedarfsgemeinschaft: | 95 m² |
(für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jeweils 15 m² mehr) |
Wichtig für die Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraumes sind neben der Größe auch die Kosten des Wohnraumes.
Welche Kosten angemessen sind, bestimmt der jeweils örtlich zuständige kommunale Träger, hier die Stadt Hagen. Die angemessenen Kosten werden in den örtlichen Hinweisen zum SGB II niedergeschrieben.
Die Kosten werden im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes bzw. der Wohngeldtabelle (mit Aufschlag) ermittelt. Diese Unterliegen der stetigen Fortschreibung und Anpassung. Derzeit gelten folgende Mietwerte (Bruttokaltmiete = Grundmiete plus Nebenkosten, ohne Heizkosten) als angemessen.
Mietkosten vorab prüfen
Dieser Service soll als Anhaltspunkt dienen. Jeder Antrag wird individuell geprüft (Einzelfallprüfung) und kann anders beschieden werden.
Sind die Kosten nicht angemessen und wird die Wohnung bereits bei Antragstellung bewohnt, werden Sie über die Unangemessenheit schriftlich informiert.
Die tatsächlichen Kosten werden für maximal 6 Monate berücksichtigt. Werden die Kosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt, z. B. durch Umzug, Untervermietung oder ähnliches, werden ab dem 7. Monat nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt. Das bedeutet, dass der vom Jobcenter nicht berücksichtigte Mietanteil von Ihnen selbst gezahlt werden muss.
Die Kürzung der Kosten wirkt sich auch auf die Nebenkostenabrechnung aus.
Wohnen Sie bereits be Antragstellung in Ihrer Wohnung wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen. Bagatellgrenzen werden berücksichtigt.
Diese gelten nicht bei Neuanmietung einer Wohnung.
Karenzzeit
Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft (Karenzzeit). Monate ohne Leistungsbezug in diesem Zeitraum verlängern die Karenzzeit.
Die Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Karenzzeit bedeutet nicht, dass innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezuges unangemessen teure Wohnungen angemietet werden können. Die Karenzzeit soll Bestandswohnungen schützen. Bei Umzügen soll vor Anmietung im Leistungsbezug eine Zusicherung eingeholt werden. Die Zusicherung wird nur erteilt, wenn es für den Umzug einen wichtigen Grund gibt und die neue Wohnung nach den örtlichen Bestimmungen angemessen ist.
Kontakt aufnehmen
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