Arbeitsaufnahme
Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich Arbeit aufnehme?
Um über Ihren Leistungsanspruch weiter entscheiden zu können, benötigen wir den Arbeitsvertrag. Sollte dieser noch nicht vorliegen, benötigen wir folgende Angaben:
- Name des Arbeitgebers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Umfang: Vollzeit-/Teilzeit-/Minijob (520-Euro)
- Information über den Zeitpunkt der ersten Lohnzahlung
Um Ihren Anspruch bis zur ersten Lohnzahlung prüfen zu können, ist es wichtig zu wissen, wann der Arbeitgeber den ersten Lohn zahlt. Enthält Ihr Arbeitsvertrag darüber keine Angaben, sollten Sie sich den ersten Lohnzufluss vom Arbeitgeber zusätzlich schriftlich bestätigen lassen.
Sie können Ihre Arbeitsaufnahme telefonisch unter unserer Servicenummer, online unter jobcenter.digital oder persönlich zu unseren Öffnungszeiten anzeigen. Wenn Sie die Veränderung direkt schriftlich anzeigen wollen, füllen Sie bitte die Anlage VÄM (Veränderungsanzeige) und die Anlage EK aus und fügen bereits vorhandene Nachweise z. B. die Kopie des Arbeitsvertrages bei.
Arbeitsaufnahme melden
Hier können Sie Ihre Arbeitsaufahme melden.
Veränderungsmitteilung
Anlage EK
Kann ich ein (Überbrückungs-) Darlehen erhalten?
Bis zur ersten Lohnzahlung besteht die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen. Sie erhalten das Darlehen z. B. dann, wenn der Lohn erst am 15. oder am 30. des laufenden Monats gezahlt wird und Sie keine finanziellen Möglichkeiten haben, bis zur ersten Lohnzahlung zu überbrücken. Das Darlehen ist schriftlich zu beantragen. Es kann maximal in der Höhe Ihres bisherigen Leistungsanspruches gewährt werden. Besteht weiterhin ein Leistungsanspruch, wird das Darlehen mit 5 % Ihrer Regelleistung ab dem Monat nach Auszahlung aufgerechnet (direkt einbehalten). Sollten Sie keinen Leistungsanspruch mehr haben, bekommen Sie zeitnah eine Aufforderung der Kasse, das Darlehen zurückzuzahlen. Sie können dann bei der Kasse schriftlich eine Ratenzahlung beantragen.
Darlehen beantragen
Hier können Sie das Darlehen bei Arbeitsaufnahme online beantragen.
Überbrückungsdarlehen bei Arbeitsaufnahme beantragen
Hier können Sie ein Überbrückungsdarlehen bei Arbeitsaufnahme beantragen.
Muss ich jede Arbeit annehmen auch bei Zeitarbeitsfirmen oder einen Minijob?
Der Gesetzgeber gibt gemäß § 10 SGB II Absatz 1 vor, dass Sie jede Tätigkeit aufnehmen müssen, die Ihre Hilfebedürftigkeit (Leistungsbezug) verringert oder beendet. Dies schließt eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma genauso ein, wie einen Minijob.
Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist daher jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
- die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
- die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde […],
- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
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