Der Gesetzgeber gibt gemäß § 10 SGB II Absatz 1 vor, dass Sie jede Tätigkeit aufnehmen müssen, die Ihre Hilfebedürftigkeit (Leistungsbezug) verringert oder beendet. Dies schließt eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma genauso ein, wie einen Minijob.
Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist daher jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde […],
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.